Bahntrassenradeln – Details

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BE01 Berlin-Kreuzberg: Görlitzer Bahn
Das Gelände des früheren Görlitzer Bahnhofs wurde zu einem Park umgestaltet; der anschließende Damm südöstlich des Landwehrkanals bis zur Elsenstraße als Bahntrassenweg erhalten.
Streckenlänge (einfach): ca. 2,1 km (davon ca. 1,6 km auf der ehem. Bahntrasse)
Oberfläche:

wg.

Eisenbahnstrecke: 6142 / Görlitzer Bahnhof – Treptow – Lübbenau – Cottbus – Görlitz; 209 km (1435 mm)
Abschnitt Görlitzer Bahnhof – Treptow: 3 km
Eröffnung des Radwegs:
Messtischblatt: 3546
Route: Görlitzer Park – Treptow
Externe Links (Bahn): Wikipedia: Bahnstrecke Berlin–Görlitz
26.10.2014

Für diesen Weg ist leider keine Wegebeschreibung verfügbar.


Entlang der Hauptachse des Görlitzer Parks geht durch einige künstliche Hügel ...

... zur alten Bahnbrücke über ...

... die Straße Görlitzer Ufer ...

... und den Landwehrkanal ...

In Treptow verläuft der Weg wenig links versetzt ...

... und überquert die Straße Am Flutgraben.

Blick zurück in Richtung Landwehrkanal.

 

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Gesamtweg

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 52.49918, 13.43195
[N52° 29' 57.05" E13° 25' 55.02"]
52.48972, 13.45518
[N52° 29' 22.99" E13° 27' 18.65"]
2,1 km OSM / Bing / GMap

Bahntrassenabschnitte

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 (1) 52.49756, 13.43446
[N52° 29' 51.22" E13° 26' 4.06"]
52.49679, 13.43688
[N52° 29' 48.44" E13° 26' 12.77"]
0,2 km OSM / Bing / GMap
2 (1) 52.49619, 13.43880
[N52° 29' 46.28" E13° 26' 19.68"]
52.48932, 13.45579
[N52° 29' 21.55" E13° 27' 20.84"]
1,4 km OSM / Bing / GMap

Kreis- und Gemeindezuordnung der Bahntrassenabschnitte

Land Kreis Gemeinde asph. wg. geplant
BE kreisfreie Stadt Berlin 1,6 km


 




Die Tourenbeschreibungen und begleitenden Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Nachradeln dieser Tour geschieht auf eigene Gefahr. Die Mitteilung der Wegeführungen erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Sie für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer relevanter Bestimmungen selbst verantwortlich sind und insbesondere im Einzelfall vor Ort abklären müssen, ob ein bestimmter Weg von Radfahrern benutzt werden darf (Fußgängerzonen, Einbahnstraßen usw.).

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Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2024

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