Bahntrassenradeln – Details

Deutschland > Nordrhein-Westfalen > südlich der Ruhr > NW 4.17b
 
NW 4.17b Köln-Thielenbruch – Bergisch Gladbach-Gronau
Von der heutigen KVB-Endhaltestelle Thielenbruch führte eine Vorortbahn früher bis nach Bergisch Gladbach. Das erste Stück verläuft schön durch ein Waldstück nach Gronau.
Streckenlänge (einfach): ca. 1,1 km (davon ca. 0,7 km auf der ehem. Bahntrasse)
Oberfläche:

wg.

Status / Beschilderung: HBR-Wegweisung ohne Streckenpiktogramm Bahntrassenradweg
Eisenbahnstrecke: Vorortbahnlinie Köln–Bergisch Gladbach; ? km (1435 mm)
Eröffnung der Bahnstrecke: 12. Dezember 1906
Stilllegung der Bahnstrecke: 1958
Eröffnung des Radwegs:
Messtischblatt: 5008
Route: Köln-Thielenbruch – Bergisch Gladbach-Gronau
06.03.2021

Für diesen Weg ist leider keine Wegebeschreibung verfügbar.


Die Halle der Endhaltestelle Thielenbruch ...

... betritt man durch das Endstück einer alten Straßenbahn.

Mit einem Schlenker geht es in östlicher Richtung ...

... auf die alte Trasse der Vorortbahn nach Bensberg.

Das Wegestück liegt im Wald, ...

... später geht es an einem Sportplatz entlang.

 

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Gesamtweg

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 50.97779, 7.08606
[N50° 58' 40.04" E7° 5' 9.82"]
50.97985, 7.10062
[N50° 58' 47.46" E7° 6' 2.23"]
1,1 km OSM / Bing / GMap

Bahntrassenabschnitte

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 (1) 50.97844, 7.09036
[N50° 58' 42.38" E7° 5' 25.30"]
50.97974, 7.10040
[N50° 58' 47.06" E7° 6' 1.44"]
0,7 km OSM / Bing / GMap

Kreis- und Gemeindezuordnung der Bahntrassenabschnitte

Land Kreis Gemeinde asph. wg. geplant
NW Rheinisch-Bergischer Kreis Bergisch Gladbach 0,2 km
NW kreisfreie Stadt Köln 0,5 km


 




Die Tourenbeschreibungen und begleitenden Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Nachradeln dieser Tour geschieht auf eigene Gefahr. Die Mitteilung der Wegeführungen erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Sie für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer relevanter Bestimmungen selbst verantwortlich sind und insbesondere im Einzelfall vor Ort abklären müssen, ob ein bestimmter Weg von Radfahrern benutzt werden darf (Fußgängerzonen, Einbahnstraßen usw.).

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Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2024

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