Bahntrassenradeln – Details

Deutschland > Nordrhein-Westfalen > zwischen Lippe und Ruhr > NW 3.08c
 
NW 3.08c Gelsenkirchen-Ückendorf: Anschluss Bergwerk Rheinelbe
Die unter der Kray-Wanner Bahn hindurchführende Bahntrasse zum stillgelegten Bergwerk Rheinelbe war bis zum Ausbau der Erzbahntrasse Teil des Emscher Park Radwegs.
Streckenlänge (einfach): ca. 1,3 km (davon ca. 1,1 km auf der ehem. Bahntrasse)
Oberfläche:

wg.

Status / Beschilderung: kombinierter Fuß-Radweg, Wegweisung gemäß HBR
Eröffnung des Radwegs:
Messtischblatt: 4508
Route: Gelsenkirchen-Neustadt – Gelsenkirchen-Ückendorf (Bahnlinie nahe dem Gbf Gelsenkirchen-Wattenscheid); die Route unterquert die Kray-Wanner Bahn
28.04.2014

Für diesen Weg ist leider keine Wegebeschreibung verfügbar.


Der Radweg auf einem Stück der Verbindungsbahn zwischen Gelsenkirchen Hbf
und dem Gbf Gelsenkirchen-Wattenscheid beginnt südlich der Virchowstraße.

Er ist in einen Grünstreifen und ...

... südlich der Brücke der Kray-Wanner Bahn ...

... in einen Park eingebettet.

Hinter einer Linkskurve verlässt er die Trasse und erreicht über die Straße
In der Esch die Ückendorfer Straße.

 

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Gesamtweg

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 51.49623, 7.10946
[N51° 29' 46.43" E7° 6' 34.06"]
51.49016, 7.12377
[N51° 29' 24.58" E7° 7' 25.57"]
1,3 km OSM / Bing / GMap

Bahntrassenabschnitte

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 (1) 51.49623, 7.10946
[N51° 29' 46.43" E7° 6' 34.06"]
51.48960, 7.12110
[N51° 29' 22.56" E7° 7' 15.96"]
1,1 km OSM / Bing / GMap

Kreis- und Gemeindezuordnung der Bahntrassenabschnitte

Land Kreis Gemeinde asph. wg. geplant
NW kreisfreie Stadt Gelsenkirchen 1,1 km


 




Die Tourenbeschreibungen und begleitenden Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Nachradeln dieser Tour geschieht auf eigene Gefahr. Die Mitteilung der Wegeführungen erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Sie für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer relevanter Bestimmungen selbst verantwortlich sind und insbesondere im Einzelfall vor Ort abklären müssen, ob ein bestimmter Weg von Radfahrern benutzt werden darf (Fußgängerzonen, Einbahnstraßen usw.).

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Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2024

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